Maskenpflichtverordnung ab 01.03.2023

Gemäß einer neuen Verordnung gelten ab dem 01.03.2023 neue Regeln für das Tragen eines Mundschutzes an bestimmten Örtlichkeiten. Ausgenommen davon sind ist das Tragen von FFP2-Masken in Praxisräumen. Dies gilt weiterhin, vor allem zum Schutz vulnerabler Personen. Wir danken Ihnen, dass Sie auch weiterhin die Regelungen umsetzen.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium – Gesetze und Verordnungen